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30th Juni 2008

Europäischer Gerichtshof ändert Richtlinien zu Auslandsführerscheinen

Mit seinen Urteilen vom 26. Juni 2008 hat der Europäische Gerichtshof das Ausweichen von Verkehrssündern auf eine Führerscheinprüfung im Ausland erschwert. Der Führerscheinerwerb in anderen EU-Staaten nach Entzug der Fahrerlaubnis unterliegt folgenden Richtlinien:

1. EU-Staaten müssen Führerscheine aus anderen EU-Ländern ohne jede Formalität anerkennen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt des Erwerbs dort seinen ordentlichen Wohnsitz hatte.

2. EU-Mitgliedstaat A darf die Gültigkeit einer Fahrerlaubnis aus dem EU-Mitgliedstaat B nicht ablehnen, weil der Inhaber nicht die Bedingungen erfüllt, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats A für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach dem Entzug vorliegen.

3. Unter denselben Umständen ist es dem Mitgliedstaat A jedoch gestattet, die Fahrberechtigung aus dem Mitgliedstaat B nicht anzuerkennen, wenn zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins sein Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im ausstellenden Mitgliedstaat B hatte.

4. Mitgliedstaat A ist nicht dazu berechtigt eine Fahrerlaubnis aus Mitgliedstaat B vorläufig auszusetzen, während Mitgliedstaat B die Modalitäten der Ausstellung dieses Führerscheins überprüft.

5. Jedoch darf Mitgliedstaat A unter denselben Umständen die Aussetzung der Fahrberechtigung anordnen, wenn aus den Angaben im Führerschein hervorgeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins der Besitzer der Fahrerlaubnis keinen Wohnsitz im Mitgliedstaat B hatte.

6. Sonderregelung Deutschland: Die Auslandsführerscheine werden erst anerkannt, wenn die mit dem Entzug des deutschen Führerscheins gesetzte Sperrfrist abgelaufen ist.

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