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30th Juni 2008

Europäischer Gerichtshof ändert Richtlinien zu Auslandsführerscheinen

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Mit seinen Urteilen vom 26. Juni 2008 hat der Europäische Gerichtshof das Ausweichen von Verkehrssündern auf eine Führerscheinprüfung im Ausland erschwert. Der Führerscheinerwerb in anderen EU-Staaten nach Entzug der Fahrerlaubnis unterliegt folgenden Richtlinien:

1. EU-Staaten müssen Führerscheine aus anderen EU-Ländern ohne jede Formalität anerkennen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt des Erwerbs dort seinen ordentlichen Wohnsitz hatte.

2. EU-Mitgliedstaat A darf die Gültigkeit einer Fahrerlaubnis aus dem EU-Mitgliedstaat B nicht ablehnen, weil der Inhaber nicht die Bedingungen erfüllt, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats A für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach dem Entzug vorliegen.

3. Unter denselben Umständen ist es dem Mitgliedstaat A jedoch gestattet, die Fahrberechtigung aus dem Mitgliedstaat B nicht anzuerkennen, wenn zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins sein Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im ausstellenden Mitgliedstaat B hatte.

4. Mitgliedstaat A ist nicht dazu berechtigt eine Fahrerlaubnis aus Mitgliedstaat B vorläufig auszusetzen, während Mitgliedstaat B die Modalitäten der Ausstellung dieses Führerscheins überprüft.

5. Jedoch darf Mitgliedstaat A unter denselben Umständen die Aussetzung der Fahrberechtigung anordnen, wenn aus den Angaben im Führerschein hervorgeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins der Besitzer der Fahrerlaubnis keinen Wohnsitz im Mitgliedstaat B hatte.

6. Sonderregelung Deutschland: Die Auslandsführerscheine werden erst anerkannt, wenn die mit dem Entzug des deutschen Führerscheins gesetzte Sperrfrist abgelaufen ist.

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