Bei Verkehrsstraftaten droht Senioren der entgültige Führerscheinentzug
Wird Menschen jenseits der 60 eine Verkehrsstraftat angelastet, ist schnell die Fahrerlaubnis gefährdet. „Ungemach droht immer, wenn die Fahrerlaubnisbehörde von dem Vorfall erfährt“, warnt Strafverteidiger Christian Demuth aus Düsseldorf. Die Fahrerlaubnisbehörde kann unabhängig vom Strafverfahren Zweifel an der Fahreignung geltend machen und eine medizinisch-psychologische Untersuchung, die gefürchtete MPU, anordnen.
Die Fahrerlaubnisbehörde wird nicht zwangsläufig über den Vorfall informiert. „Hier hängt viel von der Verteidigungsstrategie ab“, betont Demuth. So ist die Staatsanwaltschaft zwar verpflichtet, Umstände, die Zweifel an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen aufkommen lassen, zu melden. Doch verbleibt ihr ein gewisser Spielraum einzuschätzen, was mitteilungswürdig ist. Außerdem sieht die ebenfalls meldungspflichtige Polizei von einem Hinweis an die Fahrerlaubnisbehörde ab, wenn sie davon ausgehen kann, dass die Staatsanwaltschaft Maßnahmen zur Entziehung beantragt. „In diesen Fällen bietet es sich an, auf eine Verfahrenseinstellung wegen geringer Schuld oder gegen Auflagen und Weisungen hinzuarbeiten“, erläutert Demuth. Erfolg nämlich keine Eintragung ins Flensburger Verkehrszentralregister, ist eine Fahrerlaubnis grundsätzlich nicht gefährdet.
Sieht der Verteidiger jedoch, dass die Benachrichtigung bereits erfolgt ist oder erfolgen wird, kann eine andere Verteidigungsstrategie helfen. „Hier wird [der Verteidiger] sogar auf eine Verurteilung seines Mandanten hinarbeiten, um ihn vor einer MPU zu bewahren“, erläutert Demuth. Ziel ist es, das Gericht dazu zu bringen, im Urteil schriftlich festzustellen, dass keine Zweifel an der Eignung des Angeklagten bestehen, Kraftfahrzeuge führen zu können. „Attestiert das Gericht dem Angeklagten in seinem Urteil nämlich, dass von ihm keine Gefahr für die Verkehrsgemeinschaft ausgeht, hat dies den Vorteil, dass die Verwaltungsbehörde an diese Feststellung gebunden ist.”
Ist der Fall erst einmal vor Gericht gelandet, müssen der Angeklagte und sein Verteidiger alles dafür tun, das Gericht von der Fahreignung des Delinquenten zu überzeugen. Hierzu kann zum Beispiel die freiwillige Teilnahme an einer geeigneten und anerkannten verkehrspsychologischen Schulungsmaßnahme gehören. Um die Bereitschaft von Staatsanwaltschaft und Gericht zu fördern, das Verfahren einzustellen, kann es mitunter sogar ausreichen, an einem speziellen Beratungsprogramm des TÜV für Führerscheininhaber ab 60 oder an einem speziellen Fahrtraining für Senioren teilzunehmen.
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