Schrittgeschwindigkeit
Schrittgeschwindigkeit ist ein dehnbarer Bergriff
In verkehrsberuhigten Bereichen gilt in Deutschland Schrittgeschwindigkeit. Aber wie schnell ist Schrittgeschwindigkeit? Ein flotter Fußgänger geht etwa sieben Kilometer in der Stunde – das Tempo von 7 km/h ist aber scheinbar nicht die Schrittgeschwindigkeit, die in verkehrsberuhigten Bereichen von Autofahrern verlangt wird.
Das Amtsgericht Leipzig legte in einem Urteil Schrittgeschwindigkeit auf 15 km/h fest. Die Begründung des Gerichts: Fahren Pkw in den verkehrsberuhigten Zonen deutlich langsamer als 10 km/h, können Radfahrer, die Fußgängergeschwindigkeit fahren, unsicher werden und zu schwanken beginnen. Obwohl die normale Fußgängergeschwindigkeit zwischen 4 und 7 km/h liegt, urteilte das Leipziger Amtsgericht, dass die in der Straßenverkehrsordnung (StVO) vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit nur deutlich unter 20 km/h – aber über 10 km/h – liegen müsse (Az.: 215 OWi 500 Js 83213/04).
Da Tachos in der Regel keine Schrittgeschwindigkeit anzeigen, hat die Rechtsprechung den Begriff der Schrittgeschwindigkeit eher großzügig ausgelegt. Doch es gibt auch andere Meinungen: So sieht etwa das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg eine gefahrene Netto-Geschwindigkeit von bis zu 7 km/h gerade noch als Schrittgeschwindigkeit an (Az.: 1 Ss (OWi) 86 B/05).
Wer einen verkehrsberuhigten Bereich durchfährt, sollte sich daher an die Fußgängergeschwindigkeit von vier bis sieben km/h halten und im Zweifel seinem Empfinden nach lieber zu langsam fahren als zu schnell. Zwar droht bei nicht eingehaltener Schrittgeschwindigkeit nur ein Verwarngeld von 15 €, doch können, wenn ein Fußgänger gefährdet wurde, auch ein Bußgeld von 40 € sowie ein Punkt in Flensburg fällig werden. Sollte durch eine Geschwindigkeitsmessung – zum Beispiel mit einer Laserpistole – eine überhöhte Geschwindigkeit festgestellt werden, gelten natürlich auch in verkehrsbehruhigten Zonen die Bußgeld-Regelsätze für Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb geschlossener Ortschaft.
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Bild: Pixelio (c) Gabi Schoenemann
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